Seite 4 — 13 grunde: Die Frauenzentrale sei eine juristische Person des Privatrechts. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass eine Berechtigung von C., im Aussenverhältnis für die Frauenzentrale aufzutreten, in den vorinstanzlichen Akten fehle. Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung von C. und rügt die Vorinstanz, diese Prozessvoraussetzung nicht geprüft zu haben. Überdies behauptet der Beschwerdeführer, die Frauenzentrale sei eine gewerbsmässige Vertreterin, da sie für ihre Dienstleistung (der Gemeinde) Rechnung stelle und damit entgeltlich arbeite.