J. Zu a): Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch weder persönlich unterzeichnet habe noch sei sie oder eine gehörig und zulässigerweise bevollmächtigte Vertreterin am Rechtsöffnungstermin erschienen. Vielmehr liess die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch von der Frauenzentrale Graubünden und konkret durch C. einreichen. Der Beschwerdeführer behauptet, das Rechtsöffnungsgesuch der Frauenzentrale könne keine Rechtswirkung entfalten, da es von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person gestellt worden sei. Dieser Behauptung liegt folgende Begründung zu-