Formeller Antrag: Es sei im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO die Aufschiebung der Vollstreckung pendente lite anzuordnen und das Betreibungsamt Inn anzuweisen, bis zu einem anderslautenden Entscheid keine Betreibungshandlungen vorzunehmen.“ In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden macht der Beschwerdeführer insbesondere a) die fehlende Vertretungsberechtigung auf Seiten der Gesuchstellerin und b) falsche Sachverhaltsermittlung bei falschem Sachverhaltsthema geltend.