auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 15. März 2011 nicht einzutreten. Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 15. März 2011 für den Betrag von Fr. 7000.- nebst 5 Prozent Zins seit 1. August 2010 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.