2. Die zusätzlichen Gebühren des Bezirksamtes Inn für die Begründung des Entscheids im Betrage von Fr. 250.- werden bei der Gesuchstellerin erhoben, unter Einräumung des Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ I. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 26. Mai 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Inn als Einzelrichter vom 4. April 2011 seien aufzuheben. In der Folge sei