Seite 3 — 13 H. Der begründete Entscheid vom 4. April 2011 des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn, mitgeteilt am 16. Mai 2011, beinhaltet folgendes Dispositiv: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. X. des BA Inn wird der von A. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 26'500.-, zuzüglich Fr. 763.- Verzugszinsen.