F. Mit Brief vom 9. Mai 2011 verlangte der Rechtsvertreter von A., unter Bezugnahme auf Ziff. 5 des Dispositivs des Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts Inn vom 4. April 2011, fristgerecht die Nachlieferung der schriftlichen Begründung. Mit Brief vom 13. Mai 2011 bat er um baldmöglichste Zustellung des begründeten Entscheids, da die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit die Fortsetzung der Betreibung beantragt habe, worauf das Betreibungsamt Inn zum Pfändungstermin vorgeladen habe.