Seite 2 — 13 in und die beiden Töchter nachweisen könne. Zudem ersuchte der Gesuchsgegner das Bezirksgericht Inn, den Entscheid vorgängig nur im Dispositiv zu erlassen. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. April 2011, mitgeteilt am 27. April 2011, erkannte das Bezirksgericht Inn ohne schriftliche Begründung wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. X. des BA Inn wird der von A. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 26'500.-, zuzüglich Fr. 763.- Verzugszinsen.