D. Das Bezirksgericht Inn legte die Verhandlung in der Sache auf den 4. April 2011 fest und gab A. gleichzeitig die Möglichkeit, bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. April 2011 stellte der persönlich anwesende Gesuchsgegner A. folgendes Rechtsbegehren: Abweisung des Rechtsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung wurde vom Gesuchsgegner dargetan, dass er über den gesamten Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 30. April 2011 die Tilgung der Unterhaltszahlungen an die Gesuchssteller-