Da B. nach Einreichen des Betreibungsbegehrens festgestellt hat, dass A. mit Datum vom 1. Februar 2011 eine Zahlung über Fr. 1'500.- mit der Bezeichnung „Alimente für B.“ auf ihr Konto einbezahlt hat, ist der Forderungsbetrag im Rechtsöffnungsbegehren auf Fr. 26'500 nebst Verzugszinsen von Fr. 763.- und von Fr. 100.- für die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X. beziffert worden. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 betreffend Eheschutzmassnahmen beigelegt.