C. Mit Eingabe vom 15. März 2011 ersuchte C. das Bezirksgericht Inn um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. Da B. nach Einreichen des Betreibungsbegehrens festgestellt hat, dass A. mit Datum vom 1. Februar 2011 eine Zahlung über Fr. 1'500.- mit der Bezeichnung „Alimente für B.“ auf ihr Konto einbezahlt hat, ist der Forderungsbetrag im Rechtsöffnungsbegehren auf Fr. 26'500 nebst Verzugszinsen von Fr. 763.- und von Fr. 100.- für die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X. beziffert worden.