A. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 in Sachen B. und A. betreffend Eheschutzmassnahmen ist A. nebst der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine zwei Töchter auch zu Unterhaltsleistungen für B. verpflichtet worden. Der Unterhaltsbeitrag für B. ist ab dem 1. Dezember 2004 auf den monatlichen Betrag von Fr. 2’000.- festgesetzt worden.