des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn, vom 4. April 2011, mitgeteilt am 16. Mai 2011, in Sachen der B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt