{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-48_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_48", "Checksum": "28cab1f55c688f792e483245f66cc061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.07.2011 KSK 2011 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:43", "Checksum": "34c91e5cf274f631ac9f86b387310df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Aufgrund der Botschaft vom 23. März 2010 zur Einführungsgesetzgebung\nzur ZPO (S. 876 f.) ist anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in Zivilverfahren die Rechtsvertretung vor Gericht und im\nSchlichtungsverfahren weitgehend im Anwaltsregister eingetragenen Personen\nvorbehalten sei (Verweis auf Art. 68 ZPO). Soweit das Bundesrecht Ausnahmen\nzulasse, sollten diese mit einer Genehmigung im Einzelfall verbunden werden.\nDies widerspricht jedoch dem bundesrechtlichen Grundsatz der Vertretungsfreiheit\ngemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO. Da Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem\n\nSeite 9 — 13\nRecht vorgeht (Art. 49 Abs. 1 BV), müsste Art. 11 EGzZPO revidiert oder mindestens korrigiert werden.\n\nEs ist somit festzuhalten, dass C. B. vor der Vorinstanz mit Vollmacht ohne\nGesuch und ohne Genehmigung vertreten durfte. Die Beschwerdeantwort ans\nKantonsgericht von Graubünden hat B. auch selbst unterzeichnet, weshalb sich\nhier die Frage der Vertretungsbefugnis nicht weiter stellt, wenngleich festzuhalten\nist, dass sich Art. 68 Abs. 1 ZPO nicht nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht und insofern auch Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes zu überdenken wäre.\n\nZu b): aa) Der Beschwerdeführer rügt die falsche Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a\nZPO) von Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie falsche willkürliche Sachverhaltsermittlung\n(Art. 320 lit. b ZPO), die für die Verletzung von Art. 81 Abs. 1 SchKG kausal war.\n\nbb) Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004\nbetreffend Eheschutzmassnahmen schuldet A. ab dem 1. Februar 2004 die Unterhaltsbeiträge für seine zwei Töchter in der Höhe von je Fr. 850.- inkl. Kinderzulagen und ab dem 1. Dezember 2004 den Unterhaltsbeitrag für B. in der Höhe von\nFr. 2'000.-.\n\ncc) Der Zahlungsbefehl Nr. X. vom 21. Februar 2011 bezeichnet für die Zeit\nvom Januar 2010 bis Februar 2011 Fr. 28'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2011\nund Fr. 763.- als Verzugszins bis 31. Dezember 2010 als nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge für B. im Betrag von Fr. 2'000.- pro Monat. Diese 14 Monate à Fr.\n2'000.- ergeben Fr. 28'000.-.\n\ndd) Grundsätzlich ist der Zahlungsbefehl Grundlage der Betreibung und des\nanschliessenden Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 69 und Art. 79 SchKG, vgl. Wüthrich / Schoch, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2.\nAuflage 2010, Art. 69 N. 9). Insofern stehen nur die Unterhaltsbeiträge für B. von\nJanuar 2010 bis Februar 2011 zur Debatte. Unterhaltsbeiträge an die Töchter\nwerden von der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.\nDie von der Vorinstanz vorgenommene Berechnungsmethode umfasst Unterhaltsbeiträge und einen Zeitraum, welche dem Zahlungsbefehl widersprechen und insofern über den Gegenstand der Betreibung hinausgehen.\n\nee) Gemäss den Kontoauszügen von A. hat er von Januar 2010 bis Februar\n2011 jeweils Fr. 1'500.- auf ein Konto von B. bezahlt. Ob es sich bei diesen Fr.\n1'500.- allenfalls um Unterhalt an die Töchter handeln könnte, welcher allerdings\nFr. 1'700.- betragen würde, ist nicht erkennbar. Gemäss Aktenlage hat A. jeden-\n\nSeite 10 — 13\nfalls separate Zahlungen für die Kinder erbracht. Unter dem Gesichtspunkt von\nArt. 86 f. OR, wonach der Schuldner berechtigt ist, bei mehreren Schulden an\ndenselben Gläubiger, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will,\nkann jedenfalls die monatliche Zahlung von jeweils Fr. 1'500.- aufgrund der Aktenlage (vgl. act. 10.1 – 10.35 und 11.1 – 11.6) nur B. persönlich zugeordnet werden.\nDer von der Beschwerdegegnerin behauptete Vermerk „Alimente für D. + E.“ ergibt sich aus den Akten nicht. Deshalb muss im vorliegenden Verfahren davon\nausgegangen werden, dass der Gesuchgegner und Beschwerdeführer eine\nSchuld im Umfang von Fr. 21'000.- (14 x Fr. 1’500) gegenüber B. getilgt hat, weshalb die Beschwerde (was die Fr. 7'000.- betrifft) teilweise gutzuheissen ist.\n\n3. Zusammenfassend ergibt sich, dass B. vor dem Bezirksgericht Inn gültig\nvertreten worden ist und das Rechtsöffnungsgesuch Rechtswirkung entfalten\nkonnte. Allerdings kann nur für den Teilbetrag von Fr. 7'000.- der behaupteten Betreibungsforderung Rechtsöffnung gewährt werden.\n\n4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten der\nVorinstanz von Fr. 400.- (Fr. 150.- und Fr. 250.-) zu ¼ (Fr. 100.-) zu Lasten von A.\nund zu ¾ (Fr. 300.-) zu Lasten von B., welche A. angemessen zu entschädigen\nhat, zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 95 ZPO).\n\nDer Stundenansatz des Rechtsvertreters Metzger beträgt Fr. 270.- (vgl.\nHonorarvereinbarung). Da er jedoch keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei ein\nGesamthonorar in der Höhe von Fr. 1'200.- plus MwSt als angemessen erscheint:\n¾ von Fr. 1'200.- sind Fr. 900.- + MwSt, wovon Fr. 50.- abzuziehen sind, was ¼\nder Entschädigung von total Fr. 200.- gemäss dem Entscheid der Vorinstanz entspricht (analog PKG 2002 Nr. 22 und PKG 2007 Nr. 6).\n\nb) Im Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt Metzger mit dem Hauptantrag\nnicht durchgedrungen. Hingegen hat sein Eventualantrag auf definitive Rechtsöffnung über Fr. 7'000.- nebst 5 % Zins seit 1. August 2010 obsiegt, weshalb eine\nhälftige Kostenteilung als gerechtfertigt erscheint: Als Gesamthonorar erscheinen\nFr. 1'000.- + MwSt als angemessen; die Hälfte ergibt Fr. 500.- + MwSt abzüglich\nFr. 100.-, was der Hälfte der Entschädigung der Gegenpartei entspricht (Fr. 200.-).\nDamit beträgt die Entschädigung an Rechtsanwalt Metzger Fr. 400.- + MwSt.\n\n"}