{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-48_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_48", "Checksum": "28cab1f55c688f792e483245f66cc061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.07.2011 KSK 2011 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:43", "Checksum": "34c91e5cf274f631ac9f86b387310df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\na) Die fehlende Vertretungsberechtigung auf der Seite von B..\n\nb) Die falsche Berechnung der Forderung.\n\nZu a): aa) Rechtsanwalt Metzger macht geltend, dass B. vor der Vorinstanz nicht\ngültig vertreten worden sei, was zur Rechtsunwirksamkeit des Gesuchs führe. Die\nVertretungsberechtigung sei nicht gegeben, weil eine Vollmacht fehle, die Frauenzentrale berufsmässig vertrete und C. nicht zur Vertretung berechtigt sei. Dieser\nEinwand der fehlenden Vertretungsberechtigung ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage neu. Einen Nichteintretensantrag hat A. vor der Vorinstanz\nnicht gestellt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, so dass der entsprechen-\n\nSeite 7 — 13\nde Einwand von Rechtsanwalt Metzger schon unter diesem Gesichtspunkt erledigt\nwäre.\n\nbb) Aufgrund des aktuellen Interesses scheint es dennoch gerechtfertigt, dass\ndie Frage der Vertretungsbefugnis geklärt wird, da es sich um ein Problem handelt, das sich wiederholt stellen könnte. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich\njede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Diese Bestimmung besagt,\ndass der privatrechtliche Grundsatz der Vertretungsfreiheit auch im Zivilprozess\ngilt. Es besteht also – anders als in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht (Art.\n40 BGG) – grundsätzlich kein Anwaltszwang. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO ist jede\nprozessfähige Person berechtigt, ihren Prozess durch eine sogenannte gewillkürte\nVertretung führen zu lassen. Dies kann grundsätzlich eine beliebige Vertrauensperson der vertretenen Partei sein. Solange die Vertretung durch die Vertrauensperson nicht berufsmässig erfolgt, braucht diese Vertrauensperson weder Anwalt\nnoch eine sonst zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassene Person zu sein\n(vgl. die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S.\n7279; Tenchio, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar ZPO, 2010,\nArt. 68 N. 2 f.; Morf, in: Gehri / Kramer, ZPO Kommentar, 2010, Art. 68 S. 161 f.).\nGemäss dem Grundsatz, dass Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem\nRecht vorgeht (Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR\n101]), werden kantonale Bestimmungen, die Art. 68 Abs. 1 ZPO und damit dem\nGrundsatz der Vertretungsfreiheit widersprechen, derogiert.\n\nGemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO sind zur berufsmässigen Vertretung nebst Anwältinnen und Anwälten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) und weiteren Personen (Art. 68\nAbs. 2 lit. b und d ZPO) hier in unserem Fall interessierend in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. a Rechtsöffnungsverfahren) gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG und allenfalls nach kantonalem Recht befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO). Art. 27 Abs. 1\nSchKG gibt den Kantonen die Möglichkeit, die gewerbsmässige Vertretung der am\nZwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln. In der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG;\nBR 220.100) findet sich keine Bestimmung, die auf Art. 27 SchKG rekurriert und\nauch sonst hat der Kanton Graubünden mit Bezug auf Art. 27 SchKG keine Vorschriften erlassen.\n\nB. hat C., Alimentenfachfrau der Frauenzentrale Graubünden, am 15. Januar 2011 Vollmacht betreffend Unterhalt zu allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigten erteilt (Art. 68 Abs. 3 ZPO). C. hat in der Folge am 15. März\n\nSeite 8 — 13\n2011 das Rechtsöffnungsgesuch beim Bezirksgericht Inn eingereicht und unterzeichnet. In der Beschwerdeantwort macht sie geltend, die Arbeit der Frauenzentrale Graubünden stelle keine berufsmässige Vertretung dar, zumal die Dienstleistung für B. kostenlos sei. Abgerechnet werde der Bearbeitungsaufwand mit der\nGemeinde Zernez, welche nur uneinbringliche Auslagen weiterbelasten könne (so\nauch in der Vollmacht vom 15. Januar 2011).\n\nFalls C. keine berufsmässige Vertretung ausübt, darf sie B. gestützt auf Art.\n68 Abs. 1 ZPO ohne weiteres vertreten. Selbst wenn sie eine berufsmässige Vertretung ausüben würde (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO), wäre sie gestützt auf Art. 3 Abs.\n2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) ebenfalls zur Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Inn berechtigt gewesen. Der frühere Art. 4 des Anwaltsgesetzes, der weitere Ausnahmen zum Anwaltsmonopol vorsah, wurde per 1. Januar 2011 aufgehoben.\n\nAllerdings findet sich in Art. 11 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) die Bestimmung, dass eine\nVertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene\noder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen\nund Anwälte (BGFA; SR 935.61) geniessende Person nur auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich sei und\nzwar zur nichtberufsmässigen Vertretung (Art. 11 lit. a EGzZPO) und in Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung (Art. 11\nlit. b EGzZPO). Diese Bestimmung hätte also auch für ein Rechtsöffnungsverfahren zu gelten. Die Vorschrift steht aber, soweit keine berufsmässige Vertretung\nerfolgt, in Widerspruch zum übergeordneten Recht gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO.\nSie steht aber auch in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, wonach\neine Vertretung ohne weiteres zulässig ist, und zwar auch dann, wenn die Vertretung berufsmässig erfolgt (z.B. Treuhänder etc.), was auch der früheren Praxis\nentspricht (vgl. dazu sinngemäss PKG 1992 Nr. 34).\n\n"}