{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-48_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_48", "Checksum": "28cab1f55c688f792e483245f66cc061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.07.2011 KSK 2011 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:43", "Checksum": "34c91e5cf274f631ac9f86b387310df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nK. Zu b): Zum zweiten Punkt der falschen Sachverhaltsermittlung bei falschem\nSachverhaltsthema führt der Beschwerdeführer ins Feld, dass gemäss der Betreibung Nr. X. nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom Januar 2010 bis Februar 2011 betrieben wurden. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4.\nApril 2011 habe er, Beschwerdeführer und Gesuchsgegner, zeigen können, dass\ner B. von Januar 2010 bis Februar 2011 monatlich Fr. 1’500.- bezahlt habe. Damit\nverfüge er über Belege im Sinne von Art. 81 SchKG, dass Fr. 21'000.- (14 x Fr.\n1'500.-) an B. geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer wirft dem vorinstanzlichen Richter vor, seine Belege für den Zeitraum vom Januar 2010 bis Februar\n2011 nicht berücksichtigt zu haben, sondern sich auf andere Zeiträume eingelassen zu haben, die in der Betreibung gar nicht geltend gemacht worden seien. Der\nBeschwerdeführer rügt in diesem Sinne die fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) durch die Vorinstanz, welche seines Erachtens kausal\nfür den Entscheid derselben war. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer,\nfalls die Eintretensvoraussetzungen zu bejahen wären, lediglich im Umfange von\nFr. 7'000.- (14 x Fr. 500.-) nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2010 definitive\nRechtsöffnung zu erteilen.\n\nL. Unter dem Titel „Anordnung auf Aufschiebung der Vollstreckung“, beantragt\nder Beschwerdeführer im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckung aufzuschieben, womit der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid einstweilen nicht\n\nSeite 5 — 13\nvollstreckbar werde. Das Betreibungsamt Inn sei dahingehend anzuweisen, dass\npendente lite keinerlei Pfändungshandlungen mehr vorzunehmen seien.\n\nM. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts als Vorsitzender der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskammer setzte der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2011 eine\nFrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gestützt auf Art.\n325 Abs. 2 ZPO wurde mit demselben Schreiben die Aufschiebung der Vollstreckung verfügt.\n\nN. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 beantragte die Gesuchstellerin\nund Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt\nan ihren Anträgen im Rechtsöffnungsbegehren vom 15. März 2011 fest. Zur Problematik der fehlenden Vertretungsberechtigung auf Seiten der Gesuchstellerin\nschreibt C., Vertreterin von B., dass die Frauenzentrale Graubünden den Gemeinden die Möglichkeit biete, die Inkassohilfe durch eine vertragliche Vereinbarung an\nihre Fachstelle zu übertragen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 habe der Gemeindevorstand von Zernez Aufgaben im Bereich der Inkassohilfe und der Prüfung von Anträgen auf Alimentenbevorschussung an die Frauenzentrale Graubünden übertragen (Verweis auf Art. 14 Abs. 4 EGzZGB und Art. 131 Abs. 1 ZGB).\nAm 15. Januar 2011 habe B. mit der Unterzeichnung einer Vollmacht, namentlich\nC. bevollmächtigt, sie betreffend Inkasso ausstehender Unterhaltszahlungen zu\nunterstützen und alle Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigten, mit dem\nRecht, StellvertreterInnen zu ernennen, für sie vorzunehmen. Diese Vollmacht\nhabe auch dem vorinstanzlichen Gericht vorgelegen. Obwohl die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Art. 68 Behörden nicht mehr als mögliche Vertreter\nnenne, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bezüglich der\nVertretungsbefugnis in der unentgeltlichen Inkassohilfe für die summarischen Verfahren Rechtsöffnung, Arrest etc. gemäss Art. 251 ZPO, sowie Schuldneranweisung und Sicherstellung gemäss Art. 271 lit. i ZPO, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO\nnichts habe ändern wollen. Überdies verneint C. in der Beschwerdeantwort, dass\ndie Arbeit der Frauenzentrale Graubünden eine berufsmässige Vertretung nach\nArt. 68 Abs. 2 ZPO darstelle, da ihre Dienstleistung für B. kostenlos sei. Die Inkassovollmacht gebe detailliert Auskunft über die Kostenregelung zwischen der Frauenzentrale, der Gemeinde Zernez und B..\n\nO. Zur Problematik der falschen Sachverhaltsermittlung bei falschem Sachverhaltsthema macht C. geltend, dass die monatlichen Überweisungen an B. von Januar 2010 bis und mit Januar 2011 in der Höhe von Fr. 1'500.- mit „Alimente für D.\n\nSeite 6 — 13\n+ E.“ bezeichnet seien, weshalb es sich um die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töchter handle.\n\nP. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272])\nkann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit.\nb Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen\nMitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.\nDie Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). In casu wurde die Beschwerde am 26. Mai 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf\neinzutreten ist.\n\n2. Rechtsanwalt Metzger, Vertreter des Beschwerdeführers, erhebt in der Beschwerde zwei Einwände gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom 4. April 2011, mitgeteilt am 16. Mai 2011:\n\n"}