{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-48_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_48", "Checksum": "28cab1f55c688f792e483245f66cc061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.07.2011 KSK 2011 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:43", "Checksum": "34c91e5cf274f631ac9f86b387310df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nG. In den Erwägungen des Entscheides vom 4. April 2011 mit schriftlicher Begründung, begründet am 11. Mai 2001, mitgeteilt am 16. Mai 2011, stützte sich\ndas Bezirksgericht Inn auf Art. 79 Abs. 2 SchKG (recte: Art. 79 SchKG) und auf\nArt. 81 Abs. 1 SchKG; es versuchte in seinen Ausführungen zu zeigen, dass der\nGesuchsgegner A. die Tilgung der Unterhaltsbeiträge bis zum 31. März 2011 nicht\nnachzuweisen vermag. Allerdings hat sich das Gericht in seinen Berechnungen\nauf die gesamte Zeitspanne vom 3. Juni 2004, dem Datum der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn betreffend die Eheschutzmassnahmen, bis zum 31.\nMärz 2011 und nicht nur, wie in der Betreibung Nr. X. ausdrücklich genannt, auf\ndie Zeit von Januar 2010 bis Februar 2011 bezogen.\n\nSeite 3 — 13\nH. Der begründete Entscheid vom 4. April 2011 des Einzelrichters SchKG am\nBezirksgericht Inn, mitgeteilt am 16. Mai 2011, beinhaltet folgendes Dispositiv:\n\n„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. X. des BA Inn wird der von A.\nerhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung erteilt für\nden Betrag von Fr. 26'500.-, zuzüglich Fr. 763.- Verzugszinsen.\n\n2. Die zusätzlichen Gebühren des Bezirksamtes Inn für die Begründung des Entscheids im Betrage\nvon Fr. 250.- werden bei der Gesuchstellerin erhoben, unter Einräumung des Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu\nüberweisen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n4. (Mitteilung).“\n\nI. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 26. Mai 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n„1. Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Inn als Einzelrichter vom 4.\nApril 2011 seien aufzuheben. In der Folge sei\n\nauf das Rechtsöffnungsgesuch vom 15. März 2011 nicht einzutreten. Eventualiter sei in teilweiser\nGutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 15. März 2011 für den Betrag von Fr. 7000.- nebst 5\nProzent Zins seit 1. August 2010 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes zu erteilen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.\n\nFormeller Antrag: Es sei im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO die Aufschiebung der Vollstreckung pendente lite anzuordnen und das Betreibungsamt Inn anzuweisen, bis zu einem anderslautenden Entscheid keine Betreibungshandlungen vorzunehmen.“\n\nIn seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden macht der\nBeschwerdeführer insbesondere a) die fehlende Vertretungsberechtigung auf Seiten der Gesuchstellerin und b) falsche Sachverhaltsermittlung bei falschem Sachverhaltsthema geltend.\n\nJ. Zu a): Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gesuchstellerin ihr\nRechtsöffnungsgesuch weder persönlich unterzeichnet habe noch sei sie oder\neine gehörig und zulässigerweise bevollmächtigte Vertreterin am Rechtsöffnungstermin erschienen. Vielmehr liess die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch\nvon der Frauenzentrale Graubünden und konkret durch C. einreichen. Der Beschwerdeführer behauptet, das Rechtsöffnungsgesuch der Frauenzentrale könne\nkeine Rechtswirkung entfalten, da es von einer nicht zur Vertretung berechtigten\nPerson gestellt worden sei. Dieser Behauptung liegt folgende Begründung zu-\n\nSeite 4 — 13\ngrunde: Die Frauenzentrale sei eine juristische Person des Privatrechts. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass eine Berechtigung von C., im Aussenverhältnis\nfür die Frauenzentrale aufzutreten, in den vorinstanzlichen Akten fehle. Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung von C. und rügt die Vorinstanz, diese\nProzessvoraussetzung nicht geprüft zu haben. Überdies behauptet der Beschwerdeführer, die Frauenzentrale sei eine gewerbsmässige Vertreterin, da sie für ihre\nDienstleistung (der Gemeinde) Rechnung stelle und damit entgeltlich arbeite. Der\nBeschwerdeführer verweist auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG, wonach die Kantone die gewerbsmässige Vertretung regeln. Diesbezüglich macht\nder Beschwerdeführer auf Art. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes und den dazu\nim Widerspruch stehenden Art. 11 lit. b EGzZPO aufmerksam, welcher in Schuld-\nbetreibungs- und Konkurssachen wiederum auf die Zivilprozessordnung und damit\nauf Art. 68 Abs. 2 lit. c und Art. 27 SchKG verweist. Der Beschwerdeführer\nschliesst mit der Behauptung, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Frauenzentrale\ndamit von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person gestellt worden sei, weshalb die Eingabe keine Rechtswirkung entfalte. Deshalb hätte die Vorinstanz auf\ndas Gesuch nicht eintreten dürfen.\n\n"}