{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-48_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976766f4213178f6c4abd6803339d974a0728b05a172e0b40d2e99f5f53654c83caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_48", "Checksum": "28cab1f55c688f792e483245f66cc061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.07.2011 KSK 2011 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:43", "Checksum": "34c91e5cf274f631ac9f86b387310df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.07.2011 KSK 2011 48\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 1. Juli 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 48\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nAktuarin ad hoc Bernhard\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn,\nvom 4. April 2011, mitgeteilt am 16. Mai 2011, in Sachen der B., Gesuchstellerin\nund Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 in\nSachen B. und A. betreffend Eheschutzmassnahmen ist A. nebst der Bezahlung\nvon Unterhaltsbeiträgen an seine zwei Töchter auch zu Unterhaltsleistungen für B.\nverpflichtet worden. Der Unterhaltsbeitrag für B. ist ab dem 1. Dezember 2004 auf\nden monatlichen Betrag von Fr. 2’000.- festgesetzt worden.\n\nB. Am 18. Februar 2011 hat die Alimentenfachfrau der Frauenzentrale\nGraubünden, Frau C., als Gläubigervertreterin im Auftrag von B. mit Vollmacht\nvom 15. Januar 2011 ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt der Gemeinde Zernez gegen den Schuldner A. eingereicht. Als Forderungsurkunde wird\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 genannt. Die\nForderung wird auf Fr. 28’000.- (Fr. 2'000.- / Monat für die Zeit von Januar 2010\nbis Februar 2011) nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 und zu Fr. 763.- als Verzugszins bis 31. Dezember 2010 beziffert. Gegen den ihm am 1. März 2011 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Inn) erhob A. am\n3. März 2011 Rechtsvorschlag.\n\nC. Mit Eingabe vom 15. März 2011 ersuchte C. das Bezirksgericht Inn um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. Da B. nach Einreichen des Betreibungsbegehrens festgestellt hat, dass A.\nmit Datum vom 1. Februar 2011 eine Zahlung über Fr. 1'500.- mit der Bezeichnung „Alimente für B.“ auf ihr Konto einbezahlt hat, ist der Forderungsbetrag im\nRechtsöffnungsbegehren auf Fr. 26'500 nebst Verzugszinsen von Fr. 763.- und\nvon Fr. 100.- für die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X. beziffert worden. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 betreffend Eheschutzmassnahmen beigelegt.\n\nD. Das Bezirksgericht Inn legte die Verhandlung in der Sache auf den 4. April\n2011 fest und gab A. gleichzeitig die Möglichkeit, bis zur angesetzten Verhandlung\nschriftlich Stellung zu nehmen. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung\nvom 4. April 2011 stellte der persönlich anwesende Gesuchsgegner A. folgendes\nRechtsbegehren: Abweisung des Rechtsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung wurde vom Gesuchsgegner dargetan, dass er über den gesamten Zeitraum vom 1. Februar 2004\nbis zum 30. April 2011 die Tilgung der Unterhaltszahlungen an die Gesuchssteller-\n\nSeite 2 — 13\nin und die beiden Töchter nachweisen könne. Zudem ersuchte der Gesuchsgegner das Bezirksgericht Inn, den Entscheid vorgängig nur im Dispositiv zu erlassen.\n\nE. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. April 2011, mitgeteilt am 27. April\n2011, erkannte das Bezirksgericht Inn ohne schriftliche Begründung wie folgt:\n\n„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. X. des BA Inn wird der von A.\nerhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung erteilt für\nden Betrag von Fr. 26'500.-, zuzüglich Fr. 763.- Verzugszinsen.\n\n2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.- werden bei der Gesuchstellerin erhoben, unter Einräumung des Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30\nTagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.\n\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über\nFr. 200.- zu bezahlen.\n\n4. Wird eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr auf\nFr. 400.-\n\n5. Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10\nTagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als\nVerzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).\n\n6. (Mitteilungen).“\n\nF. Mit Brief vom 9. Mai 2011 verlangte der Rechtsvertreter von A., unter Bezugnahme auf Ziff. 5 des Dispositivs des Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts Inn vom 4. April 2011, fristgerecht die Nachlieferung der schriftlichen Begründung. Mit Brief vom 13. Mai 2011 bat er um baldmöglichste Zustellung des\nbegründeten Entscheids, da die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit die Fortsetzung der Betreibung beantragt habe, worauf das Betreibungsamt Inn zum Pfändungstermin vorgeladen habe.\n\n"}