Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– inkl. MWSt. als angemessen. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 800.– (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat.