Beim Arrest dagegen geht es um eine reine Sicherungsmassnahme mit dem Zweck, Vermögenswerte des Schuldners für den Fall des Obsiegens der materiellrechtlichen Klage zu sichern. Unabhängig vom für das Hauptverfahren geltenden Gerichtsort ist der Arrest vom Arrestrichter am Betreibungsort oder am Ort der Vermögensgegenstände zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 271 ff. SchKG gegeben sind. 5. Dass weitere Voraussetzungen der Arrestlegung nicht gegeben wären, wird nicht geltend gemacht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.