4. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den im Vertrag vom 12. Januar 2009 vertraglich vereinbarten Gerichtsstand. Wohl ist es zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin am vereinbarten Gerichtsstand A. Klage gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Bei dieser Klage geht es um die Klärung des materiellrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Prosequierungsklage gemäss Art. 279 SchKG, bei welcher der vereinbarte Gerichtsstand zu beachten war. Beim Arrest dagegen geht es um eine reine Sicherungsmassnahme mit dem Zweck, Vermögenswerte des Schuldners für den Fall des Obsiegens der materiellrechtlichen Klage zu sichern.