Zahlungen geleistet worden sind, nämlich am 16. Januar 2009 über EUR 200'000.–, am 27. April 2010 über EUR 225'000.– und am 7. Mai 2010 über EUR 91'955.03. Diese Zahlungen betrafen jedoch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – offensichtlich die Forderung der S. GmbH gegenüber der Z. AG gemäss dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009. Dies ergibt sich einerseits aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts C. vom 25. März 2011, gemäss welchem für eben diese Forderung um Zwangsvollstreckung nachgesucht wurde und dabei die bereits am 16.01.2009 geleistete Zahlung von EUR 200'000.– bei der Berechnung