Im Übrigen ist diese Frage für das vorliegende Verfahren auch nicht von Bedeutung. Mit Vertrag vom 12. Januar 2009 wurde nämlich anerkannt, dass die damalige W. AG der S. GmbH eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zinsen schuldet und T. dafür eine persönlichen Bürgschaft übernahm. Die erfolglose Inanspruchnahme und der Ausfall der Hauptschuldnerin ist ebenfalls aktenkundig, wobei T. aufgrund der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ohnehin unmittelbar in Anspruch genommen hätte werden können (nach § 773 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen