Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer die Auszahlung des Darlehens über EUR 169'100.– von der Arrestgläubigerin an die damalige W. AG anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2010 an die Vorinstanz [Ergänzung zur Einsprachebegründung], Ziff. 4.1.). Die nun erhobene Behauptung, dass die Höhe des ausbezahlten Darlehens diesbezüglich umstritten sei, ist daher nicht zu hören. Im Übrigen ist diese Frage für das vorliegende Verfahren auch nicht von Bedeutung.