fest, dass er der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erachtet. Dass der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt und kein anderer Arrestgrund gegeben ist, war nicht bestritten, weshalb die Bejahung der besonderen Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit nachvollziehbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz und den diesbezüglichen Parteivorbringen war nicht erforderlich, da das Erfordernis des genügenden Bezugs zur Schweiz – wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt – alternativ zum