Seite 6 — 11 sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ergeht ein Entscheid im summarisches Vorfahren, wie dies im Einspracheverfahren gegen den Arrestentscheid der Fall ist, so können aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens nicht die gleich hohen Anforderungen an die Urteilsbegründung gestellt werden wie im ordentlichen Verfahren.