b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 10. Mai 2011 mitgeteilte Einspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos sei ungenügend begründet, insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung sowie auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Der Anspruch auf Begründung von Entscheiden ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;