271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage Basel 2010, Art. 272 N 4).