326 ZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, wobei damit lediglich echte Nova gemeint sind, also solche Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl. Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 46 zu Art. 278). Die Beschwerde vom 23. Mai 2011 gegen den am 10. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 21. März 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.