1.a) Für die Anfechtung des Arresteinspracheentscheides verweist Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig, die Eröffnung des Einspracheentscheides erfolgte jedoch am 10. Mai 2011, weshalb gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO für die Rechtsmittel das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangen kann (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG kann folglich gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art.