Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich Zweck und Wirkungen eines Arrests als Sicherungsinstrument. Sollte das Kantonsgericht die Begründung des angefochtenen Entscheids als ungenügend beurteilen, so hält die Beschwerdgegnerin eventualiter fest, die Sache sei vom Kantonsgericht selbst neu zu entscheiden und basierend auf den Akten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos die wesentliche Ziff. 1 des Dispositivs zu bestätigen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen