Seite 4 — 11 rungsklage unbeachtlich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Arrest die Hauptsache vorweggenommen werden soll, da eine Vollstreckung und Verwertung erst möglich sei, wenn ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Verfahren vorliege. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich Zweck und Wirkungen eines Arrests als Sicherungsinstrument.