4 SchKG alternativ zu verstehen seien. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass auch ein genügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, da der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Vertrages seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung gehe aus den Ausführungen im Entscheid hervor, dass der Vorderrichter die Ausführungen des Arrestschuldners aufgrund der von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen als widerlegt erachtet habe.