G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass eine Prüfung des hinreichenden Bezugs der Forderung zur Schweiz und eine entsprechende Begründung im Entscheid nicht erforderlich gewesen sei, da der Vorderrichter die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG anerkannt habe und diese beiden Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG alternativ zu verstehen seien.