Darüber hinaus verstosse die Anordnung des Arrestes und der Arrestentscheid vom 21. März 2011 gegen die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009, in welcher A. als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart worden sei, und führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf das zwischen den Parteien über den identischen Streitgegenstand hängige Verfahren vor dem Landgericht in A.. Die Verarrestierung stelle nach deutschem Recht eine der Zwangsvollstreckung gleichzusetzende Massnahme dar, mit welcher vollendete Tatsachen geschaffen würden.