Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Arrestentscheid vom 21. März 2011 sei unzureichend begründet und eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht gegeben. Zum Bezug der Forderung zur Schweiz seien im Entscheid lediglich die Auffassungen der Parteien einander gegenübergestellt worden, ohne eine Wertung oder Begründung der getroffenen Entscheidung. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb der Bestand der behaupteten Forderung als glaubhaft gemacht erachtet werde. Dies obwohl der Beschwerdeführer beispielsweise die Auszahlung der Darlehensbeträge in der von der Arrestgläubigerin behaupteten Höhe bestritten habe.