Seite 3 — 11 1. Der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2011 sei aufzuheben und der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 8. Dezember 2010 (Proz. Nr. _) stattzugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin.