4 SchKG gegeben sei, wobei im Entscheid nicht weiter auf die Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz eingegangen wurde. Ferner wurde im Entscheid ausgeführt, dass aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht sei, dass die angeführte Arrestforderung noch bestehe und keine Tilgung stattgefunden habe. Sämtliche Voraussetzungen für einen Arrest seien somit gegeben, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. F. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden Anträgen: