E. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2011, mitgeteilt am 10. Mai 2011, wies der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei, wobei im Entscheid nicht weiter auf die Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz eingegangen wurde.