Des Weiteren wurde zur Begründung angeführt, nach der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 seien bezüglich der darin festgehaltenen, noch ausstehenden Schuld von EUR 48'647.64 zuzüglich Zinsen keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. Die drei vom Arrestschuldner genannten Zahlungen seien zur Tilgung der anderen Forderung gemäss Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009 erfolgt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.