Die Hauptschuldnerin der verbürgten Forderung habe ihren Sitz in der Schweiz und dieser hinreichende Bezug übertrage sich auch auf die akzessorisch ausgestaltete Bürgschaftsschuld. Die Diskussion über den genügenden Bezug sei ohnehin entbehrlich, da die Forderung in einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG verkörpert sei. Des Weiteren wurde zur Begründung angeführt, nach der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 seien bezüglich der darin festgehaltenen, noch ausstehenden Schuld von EUR 48'647.64 zuzüglich Zinsen keinerlei Zahlungen mehr erfolgt.