D. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 14. Januar 2011, liess die S. GmbH die Abweisung der Einsprache sowie die Bestätigung des Arrestbefehls vom 8. Dezember 2010 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners beantragen. Die S. GmbH hielt an ihrer Auffassung fest, dass der genügende Bezug der Arrestforderung zur Schweiz gegeben sei. Die Hauptschuldnerin der verbürgten Forderung habe ihren Sitz in der Schweiz und dieser hinreichende Bezug übertrage sich auch auf die akzessorisch ausgestaltete Bürgschaftsschuld.