Innert der angesetzten Frist reichte der Arrestschuldner mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 die Einsprachebegründung ein, welche er mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 sowie vom 5. Januar 2011 ergänzte und weitere Unterlagen einreichte. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass einerseits die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht gegeben seien, da die behauptete Forderung keinen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise, und andererseits die fragliche Forderung, für welche der Einsprecher eine Bürgschaft übernommen habe, im Jahre 2010 durch Zahlung getilgt worden und somit auch die Bürgschaft aufgrund deren Akzessorietät unter-