C. Gegen den Arrestbefehl liess T. am 15. Dezember 2010 Einsprache erheben mit dem Antrag, der Arrest sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Antragsstellerin aufzuheben. Innert der angesetzten Frist reichte der Arrestschuldner mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 die Einsprachebegründung ein, welche er mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 sowie vom 5. Januar 2011 ergänzte und weitere Unterlagen einreichte.