Ein gegen die Y. AG in Liquidation eingeleitetes Konkursverfahren sei mangels Aktiven am 4. November 2010 wieder geschlossen worden. Nachdem auch vom in Anspruch genommenen T. keinerlei Zahlungen erfolgt seien, habe die S. GmbH am 29. November 2010 beim Landgericht A. Klage erhoben. Als Arrestgrund gab die S. GmbH Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien erfüllt, da T. seinen Wohnsitz im Ausland habe, die Arrestforderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise und überdies auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruhe.