{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-47_2011-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_47", "Checksum": "05491ee84258d93c60527d975390e246"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 19.07.2011 KSK 2011 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:48", "Checksum": "8cdc11b00a7a1d64f9131167b1000169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47\nRegeste:\nBezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter\n\n Seite 8 — 11\nZahlungen geleistet worden sind, nämlich am 16. Januar 2009 über EUR\n200'000.–, am 27. April 2010 über EUR 225'000.– und am 7. Mai 2010 über EUR\n91'955.03. Diese Zahlungen betrafen jedoch – wie die Beschwerdegegnerin zu\nRecht ausführt – offensichtlich die Forderung der S. GmbH gegenüber der Z. AG\ngemäss dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 2.\nJanuar 2009. Dies ergibt sich einerseits aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts C. vom 25. März 2011, gemäss welchem für eben\ndiese Forderung um Zwangsvollstreckung nachgesucht wurde und dabei die bereits am 16.01.2009 geleistete Zahlung von EUR 200'000.– bei der Berechnung\nder Summe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigt wurde.\nBei den beiden weiteren Zahlungen über EUR 225'000.– und EUR 91'955.03 wurde sodann jeweils ausdrücklich auf den Beschluss hingewiesen (vgl. Eingabe vom\n21. Dezember 2010 an die Vorinstanz [Einsprachebegründung], Beilagen n 4–7).\nAus diesen Unterlagen ergibt sich somit zweifelsfrei ein Konnex zwischen diesen\ndrei Zahlungen und der Forderung der S. GmbH gemäss Aufhebungsvertrag vom\n2. Januar 2009. Andererseits sind die drei Zahlungen auch betragsmässig zu\nhoch, um sie auf die gemäss Vertrag vom 12. Januar 2009 anerkannte Schuld von\nEUR 48'647.65 beziehen zu können. Unter diesen Umständen überzeugen die\nDarlegungen des Beschwerdeführers nicht, wonach eben diese Schuld getilgt\nworden sei. Im Gegenteil gilt bei dieser Ausgangslage Bestand und Höhe der Arrestforderung ohne Weiteres als glaubhaft gemacht.\n\n4. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den im\nVertrag vom 12. Januar 2009 vertraglich vereinbarten Gerichtsstand. Wohl ist es\nzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin am vereinbarten Gerichtsstand A. Klage\ngegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Bei dieser Klage geht es um die\nKlärung des materiellrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Prosequierungsklage\ngemäss Art. 279 SchKG, bei welcher der vereinbarte Gerichtsstand zu beachten\nwar. Beim Arrest dagegen geht es um eine reine Sicherungsmassnahme mit dem\nZweck, Vermögenswerte des Schuldners für den Fall des Obsiegens der materiellrechtlichen Klage zu sichern. Unabhängig vom für das Hauptverfahren geltenden\nGerichtsort ist der Arrest vom Arrestrichter am Betreibungsort oder am Ort der\nVermögensgegenstände zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art.\n271 ff. SchKG gegeben sind.\n\n5. Dass weitere Voraussetzungen der Arrestlegung nicht gegeben wären, wird\nnicht geltend gemacht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\nSeite 9 — 11\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in\nVerbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der S. GmbH zudem\ndie im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO).\nDa der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht\nhat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2\nZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– inkl.\nMWSt. als angemessen.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– gehen zulasten des\nBeschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit\nFr. 800.– (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.\n42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}