{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-47_2011-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_47", "Checksum": "05491ee84258d93c60527d975390e246"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 19.07.2011 KSK 2011 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:48", "Checksum": "8cdc11b00a7a1d64f9131167b1000169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47\nRegeste:\nBezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter\n\nc) Die Begründung des Arresteinspracheentscheides vom 21. März 2011\ndurch den Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos ist wohl knapp\nausgefallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung des Entscheides liegt jedoch nicht vor. So hält der Vorderrichter\nin Bezug auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG\nfest, dass er der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.\n82 SchKG erachtet. Dass der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt und kein\nanderer Arrestgrund gegeben ist, war nicht bestritten, weshalb die Bejahung der\nbesonderen Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4\nSchKG somit nachvollziehbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des\ngenügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz und den diesbezüglichen\nParteivorbringen war nicht erforderlich, da das Erfordernis des genügenden Bezugs zur Schweiz – wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt – alternativ zum\nVorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist. Die Pflicht\nzur Begründung verlangt nach dem oben Gesagten nicht, dass sich der Entscheid\nmit jedem Parteivorbringen auseinandersetzt.\n\nBezüglich der Glaubhaftmachung der Arrestforderung geht aus den Erwägungen zumindest hervor, dass der Vorderrichter aufgrund der von der S. GmbH\neingereichten Unterlagen die Forderung als glaubhaft gemacht erachtet. Die Begründungen der Arrestgläubigerin sind in ihren Rechtsschriften samt Belegen enthalten, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der Entscheid für die\nBeschwerdeführer nicht nachvollziehbar und eine substantiierte Anfechtung nicht\nmöglich gewesen wäre. Auch in diesem Punkt wurde der Pflicht zur Entscheidbegründung Genüge getan, insbesondere mit Blick darauf, dass der Entscheid im\nsummarischen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.\n\nSeite 7 — 11\n3.a) Auf die vom Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos geteilten Argumente der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Forderung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein. Es wird\nlediglich geltend gemacht, dass die Höhe der ausbezahlten Darlehen umstritten\nsei und die von der Arrestgläubigerin vorgetragene Version bestritten werde. Inwieweit und weshalb die Ausführungen der S. GmbH, welchen der Vorderrichter\nbei seinem Entscheid gefolgt ist, unzutreffend sein sollen und folglich bestritten\nwerden, wird mit keinem Wort näher erläutert. Sollte diesbezüglich implizit auf die\nin den Rechtsschriften zum vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen\nverwiesen werden, so ist nach dem eingangs Gesagten darauf hinzuweisen, dass\nein solcher pauschaler Verweis auf die Vorakten nicht genügt. Die Beschwerde ist\ninsoweit ungenügend substantiiert.\n\nb) Trotzdem kann festgehalten werden, dass die behauptete Tilgung der Arrestforderung nicht hinreichend nachgewiesen wurde.\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer die Auszahlung des Darlehens über EUR 169'100.– von der Arrestgläubigerin an die damalige W. AG anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2010 an die Vorinstanz [Ergänzung zur Einsprachebegründung], Ziff. 4.1.). Die nun erhobene Behauptung, dass die Höhe des ausbezahlten Darlehens diesbezüglich umstritten\nsei, ist daher nicht zu hören. Im Übrigen ist diese Frage für das vorliegende Verfahren auch nicht von Bedeutung. Mit Vertrag vom 12. Januar 2009 wurde nämlich\nanerkannt, dass die damalige W. AG der S. GmbH eine Darlehensrückzahlung in\nder Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zinsen schuldet und T. dafür eine persönlichen Bürgschaft übernahm. Die erfolglose Inanspruchnahme und der Ausfall der\nHauptschuldnerin ist ebenfalls aktenkundig, wobei T. aufgrund der Übernahme\neiner selbstschuldnerischen Bürgschaft ohnehin unmittelbar in Anspruch genommen hätte werden können (nach § 773 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen). Diese Schuldanerkennung genügt somit vollauf für\neine hinreichende Glaubhaftmachung der Arrestforderung, ohne dass zu prüfen\nwäre, was der Hintergrund der Schuldanerkennung ist.\n\nTatsache ist im Weiteren, dass T. für eine weitere Schuld gegenüber der S.\nGmbH eine persönliche Bürgschaft übernahm. Mit Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009 wurde eine Schuld der Z. AG gegenüber der S. GmbH über EUR\n625'000.– anerkannt, für welche T. eine persönliche Bürgschaft in der Höhe von\nEUR 400'000.– einging. Unbestritten ist, dass an die Beschwerdegegnerin drei\n\n"}