{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-47_2011-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_47", "Checksum": "05491ee84258d93c60527d975390e246"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 19.07.2011 KSK 2011 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:48", "Checksum": "8cdc11b00a7a1d64f9131167b1000169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47\nRegeste:\nBezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter\n\n1.a) Für die Anfechtung des Arresteinspracheentscheides verweist Art. 278 Abs.\n3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)\nauf die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR\n272). Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig,\ndie Eröffnung des Einspracheentscheides erfolgte jedoch am 10. Mai 2011, weshalb gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO für die Rechtsmittel das\nneue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangen kann (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG kann folglich\ngemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b\nZiff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das\nKantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251\nlit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321\nZPO). Gemäss Art. 326 ZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG\nkönnen vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden,\nwobei damit lediglich echte Nova gemeint sind, also solche Tatsachen, die erst\nnach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl. Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 46 zu Art. 278). Die Beschwerde vom 23. Mai\n2011 gegen den am 10. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 21.\nMärz 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\nSeite 5 — 11\nb) In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abzuändern ist (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, Art. 321 N 17 und Art. 311 N 27). Die schriftliche Begründung der Beschwerde bestimmt den Prüfungsgegenstand und –umfang im Beschwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wird nur hinsichtlich der gerügten Mängel geprüft und nur insoweit, als diese genügend substantiiert worden\nsind. Zu nennen sind in der Beschwerdeschrift ferner die Beweismittel, wobei\nblosse Verweise auf die Vorakten unzureichend sind (Freiburghaus/Afheldt, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 321 N 15).\n\n2.a) Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt,\nwenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein\nArrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem\nSchuldner gehören (Ziff. 3). Ein Arrestgrund ist unter anderem gegeben, wenn der\nSchuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die\nForderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer\nSchuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff.\n4 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der\nRichter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den\nEindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu\nmüssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage Basel 2010, Art. 272 N 4).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 10. Mai 2011 mitgeteilte Einspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos\nsei ungenügend begründet, insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftmachung der\nArrestforderung sowie auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1\nZiff. 4 SchKG. Der Anspruch auf Begründung von Entscheiden ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere\nInstanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die\n\nSeite 6 — 11\nsich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen\nParteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen\nausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ergeht ein Entscheid im summarisches Vorfahren, wie dies im Einspracheverfahren\ngegen den Arrestentscheid der Fall ist, so können aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens nicht die gleich hohen Anforderungen an die Urteilsbegründung gestellt werden wie im ordentlichen Verfahren.\n\n"}