{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-47_2011-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_47", "Checksum": "05491ee84258d93c60527d975390e246"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 19.07.2011 KSK 2011 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:48", "Checksum": "8cdc11b00a7a1d64f9131167b1000169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47\nRegeste:\nBezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter\n\nE. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2011, mitgeteilt am 10. Mai 2011,\nwies der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Einsprache\nab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom\n12. Januar 2009 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle\nund der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei, wobei im\nEntscheid nicht weiter auf die Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung\nzur Schweiz eingegangen wurde. Ferner wurde im Entscheid ausgeführt, dass\naufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht sei,\ndass die angeführte Arrestforderung noch bestehe und keine Tilgung stattgefunden habe. Sämtliche Voraussetzungen für einen Arrest seien somit gegeben,\nweshalb die Einsprache abzuweisen sei.\n\nF. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T. mit Eingabe vom 23. Mai 2011\nBeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden Anträgen:\n\nSeite 3 — 11\n1. Der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. März\n2011 sei aufzuheben und der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 8.\nDezember 2010 (Proz. Nr. _) stattzugeben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Arrestentscheid\nvom 21. März 2011 sei unzureichend begründet und eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht gegeben. Zum Bezug der Forderung zur\nSchweiz seien im Entscheid lediglich die Auffassungen der Parteien einander gegenübergestellt worden, ohne eine Wertung oder Begründung der getroffenen\nEntscheidung. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb der Bestand der behaupteten Forderung als glaubhaft gemacht erachtet werde. Dies obwohl der Beschwerdeführer beispielsweise die Auszahlung der Darlehensbeträge in der von der Arrestgläubigerin behaupteten Höhe bestritten habe. Darüber hinaus verstosse die\nAnordnung des Arrestes und der Arrestentscheid vom 21. März 2011 gegen die\nRückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009, in welcher A. als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart worden sei, und führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf das zwischen den Parteien über den\nidentischen Streitgegenstand hängige Verfahren vor dem Landgericht in A.. Die\nVerarrestierung stelle nach deutschem Recht eine der Zwangsvollstreckung\ngleichzusetzende Massnahme dar, mit welcher vollendete Tatsachen geschaffen\nwürden.\n\nG. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdegegnerin\nbeantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\ndes Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass\neine Prüfung des hinreichenden Bezugs der Forderung zur Schweiz und eine entsprechende Begründung im Entscheid nicht erforderlich gewesen sei, da der Vorderrichter die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG anerkannt habe und diese beiden Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG alternativ zu verstehen seien. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass auch ein\ngenügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, da der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Vertrages seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In Bezug\nauf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung gehe aus den Ausführungen im\nEntscheid hervor, dass der Vorderrichter die Ausführungen des Arrestschuldners\naufgrund der von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen als widerlegt erachtet habe. Ferner sei der vom Beschwerdeführer implizit vorgebrachte Einwand\nder Litispendenz zwischen dem summarischen Arrestverfahren und der am vereinbarten Gerichtsstand gleichzeitig eingereichten materiellrechtlichen Prosequie-\n\nSeite 4 — 11\nrungsklage unbeachtlich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem\nArrest die Hauptsache vorweggenommen werden soll, da eine Vollstreckung und\nVerwertung erst möglich sei, wenn ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Verfahren vorliege. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich Zweck und Wirkungen eines Arrests als Sicherungsinstrument. Sollte das Kantonsgericht die Begründung des angefochtenen Entscheids als ungenügend beurteilen, so hält die\nBeschwerdgegnerin eventualiter fest, die Sache sei vom Kantonsgericht selbst\nneu zu entscheiden und basierend auf den Akten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos die wesentliche Ziff. 1 des Dispositivs zu bestätigen.\n\nH. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}