{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-47_2011-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766a0a6a1aabfecfea28fefb60faa95d130d1cac1a94dda12cefc7dd33ab0c3410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_47", "Checksum": "05491ee84258d93c60527d975390e246"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 19.07.2011 KSK 2011 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:48", "Checksum": "8cdc11b00a7a1d64f9131167b1000169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.07.2011 KSK 2011 47\nRegeste:\nBezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. Juli 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 47\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichter Bochsler und Hubert\nAktuar ad hoc Luzi\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes T., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arnd Ulrich Kröger, Alpenquai 28a, 6005 Luzern,\ngegen\nden Einspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. März 2011, mitgeteilt am 10. Mai 2011, in Sachen S .\nG m b H , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Milan Kryka,\nBahnhofstrasse 48, 8022 Zürich, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Arrest,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 6. Dezember 2010 gelangte die S. GmbH mit Sitz in A. (im Folgenden\nS. GmbH) mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen den in B.\nwohnhaften T. an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Die Gesuchstellerin begehrte, es sei das auf den Namen von T. im Grundbuch E. eingetragene Grundstück\nNr. _, Plan _, Los, _, sowie 999 von ihm gezeichnete vinkulierte Namenaktien zu\nCHF 100 .– der X. AG, _, mit Arrest zu belegen. Die Arrestforderung wurde auf\nEUR 56'542.42 zuzüglich Zins zu 8 % auf EUR 48'647.65 seit dem 13. Januar\n2009 beziffert. Als Forderungsgrund wurde eine Rückzahlungsvereinbarung vom\n12. Januar 2009 zwischen der Gesuchstellerin und der W. AG, heute Y. AG in Liquidation, angegeben. In dieser Vereinbarung sei eine offene Forderung in der\nHöhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zins von 8 % aus zwei im Jahre 2007 gewährten Darlehen anerkannt worden und T. habe diesbezüglich mit seiner Unterschrift\neine persönliche Bürgschaft nach deutschem Recht übernommen. Ein gegen die\nY. AG in Liquidation eingeleitetes Konkursverfahren sei mangels Aktiven am 4.\nNovember 2010 wieder geschlossen worden. Nachdem auch vom in Anspruch\ngenommenen T. keinerlei Zahlungen erfolgt seien, habe die S. GmbH am 29. November 2010 beim Landgericht A. Klage erhoben. Als Arrestgrund gab die S.\nGmbH Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an. Die diesbezüglichen Voraussetzungen\nseien erfüllt, da T. seinen Wohnsitz im Ausland habe, die Arrestforderung einen\ngenügenden Bezug zur Schweiz aufweise und überdies auf einer schriftlichen\nSchuldanerkennung beruhe.\n\nB. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 gab das Bezirksgerichtspräsidium\nPrättigau/Davos dem Arrestbegehren antragsgemäss statt und stellte den Arrestbefehl an das Betreibungsamt E. aus.\n\nC. Gegen den Arrestbefehl liess T. am 15. Dezember 2010 Einsprache erheben mit dem Antrag, der Arrest sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Antragsstellerin aufzuheben. Innert der angesetzten Frist reichte der Arrestschuldner mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 die Einsprachebegründung\nein, welche er mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 sowie vom 5. Januar 2011\nergänzte und weitere Unterlagen einreichte. Begründet wurde die Einsprache im\nWesentlichen damit, dass einerseits die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff.\n4 SchKG nicht gegeben seien, da die behauptete Forderung keinen genügenden\nBezug zur Schweiz aufweise, und andererseits die fragliche Forderung, für welche\nder Einsprecher eine Bürgschaft übernommen habe, im Jahre 2010 durch Zahlung\ngetilgt worden und somit auch die Bürgschaft aufgrund deren Akzessorietät unter-\n\nSeite 2 — 11\ngegangen sei. So seien mit Zahlungen vom 31. März 2009, 7. April 2010 und 27.\nApril 2010 insgesamt EUR 516'955.03 an die S. GmbH geleistet worden. Damit sei\nneben einer zweiten Forderung der S. GmbH, für welche T. gemäss Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009 ebenfalls eine Bürgschaft übernommen habe, auch\ndie hier fragliche Forderung getilgt worden.\n\nD. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 14.\nJanuar 2011, liess die S. GmbH die Abweisung der Einsprache sowie die Bestätigung des Arrestbefehls vom 8. Dezember 2010 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners beantragen. Die S. GmbH hielt an ihrer Auffassung fest, dass der genügende Bezug der Arrestforderung zur Schweiz gegeben sei. Die Hauptschuldnerin der verbürgten Forderung habe ihren Sitz in der\nSchweiz und dieser hinreichende Bezug übertrage sich auch auf die akzessorisch\nausgestaltete Bürgschaftsschuld. Die Diskussion über den genügenden Bezug sei\nohnehin entbehrlich, da die Forderung in einer schriftlichen Schuldanerkennung im\nSinne von Art. 82 SchKG verkörpert sei. Des Weiteren wurde zur Begründung angeführt, nach der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar\n2009 seien bezüglich der darin festgehaltenen, noch ausstehenden Schuld von\nEUR 48'647.64 zuzüglich Zinsen keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. Die drei vom\nArrestschuldner genannten Zahlungen seien zur Tilgung der anderen Forderung\ngemäss Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009 erfolgt, welche nicht Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens sei.\n\n"}